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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07 (https://dejure.org/2007,23152)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.10.2007 - 4 B 15.07 (https://dejure.org/2007,23152)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2007 - 4 B 15.07 (https://dejure.org/2007,23152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Anwärterbezügen wegen des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung; Sinn und Zweck der "Auflage" gemäß § 59 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG; Vertretenmüssen eines Scheiterns in der Abschlussprüfung; Zurechnung eines Prüfungsmisserfolgs zum ...

  • Judicialis

    BBesG § 12 Abs. 2; ; BBesG § 59 Abs. 5; ; BBesG § 63 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2; ; BBesGVwV Tz. 59.5.2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 28 A 67.03
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem selbst zu vertretenen Grund zu beenden, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 - juris Rn. 32; Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 - juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 14).

    Eine Zweckbestimmung im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG erfordert eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, a.a.O., Rn. 32).

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 6.99

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem selbst zu vertretenen Grund zu beenden, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 - juris Rn. 32; Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 - juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 14).

    Aufgrund dieser Besonderheiten ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 BBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle "Auflagen" auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000, a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 13. September 2001, a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 22.85

    Besoldung - Anwärtersonderzuschläge - Rückforderung - Ausscheiden -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
    In der insoweit grundlegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (bezogen auf ein Scheitern eines Anwärters im Grundlehrgang) am Maßstab des früheren § 4 AnwSZV, der ebenfalls ein Ausscheiden aus einem vom Beamten zu vertretenden Grund voraussetzte, ausgeführt (Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 - juris Rn. 17):.
  • OVG Berlin, 16.06.2005 - 4 N 50.05

    Unzulässigkeit der Berufung; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
    Die Unterscheidung zwischen in der Person liegenden Eignungsmängeln, die dem Beamten nicht zuzurechnen sind, und sonstigen Fehlschlägen, die dem Anwärter zur Last fallen können, hat auch der 4. Senat des OVG Berlin in dieser Weise vorgenommen und ausgeführt, dass ein Prüfungsmisserfolg nicht quasi automatisch als außerhalb persönlicher Verantwortung liegend anzusehen ist, sondern entsprechend der Differenzierung nach in der Person liegenden Eignungsmängeln eine Zurechnung zum Bereich des Beamten ausgeschlossen sein kann, aber nicht muss (Beschluss vom 16. Juni 2005 - OVG 4 N 50.05 -, BA S. 4 f.; s. auch Urteil vom 14. Juni 1994 - OVG 4 B 85.92 -).
  • BVerwG, 01.06.1992 - 4 B 85.92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes - Frage der Standsicherheit von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
    Die Unterscheidung zwischen in der Person liegenden Eignungsmängeln, die dem Beamten nicht zuzurechnen sind, und sonstigen Fehlschlägen, die dem Anwärter zur Last fallen können, hat auch der 4. Senat des OVG Berlin in dieser Weise vorgenommen und ausgeführt, dass ein Prüfungsmisserfolg nicht quasi automatisch als außerhalb persönlicher Verantwortung liegend anzusehen ist, sondern entsprechend der Differenzierung nach in der Person liegenden Eignungsmängeln eine Zurechnung zum Bereich des Beamten ausgeschlossen sein kann, aber nicht muss (Beschluss vom 16. Juni 2005 - OVG 4 N 50.05 -, BA S. 4 f.; s. auch Urteil vom 14. Juni 1994 - OVG 4 B 85.92 -).
  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
    In diesem Fall sind die Bezüge - bei nachträglicher Betrachtung - zuviel gezahlt worden (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
    Wie in der in BVerwGE 52, 183 (188) abgedruckten Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt ist, ist der Dienstherr verpflichtet, dem Anwärter während des Vorbereitungsdienstes die entsprechende Ausbildung zu vermitteln; der Anwärter seinerseits hat die Pflicht, sich dieser Ausbildung ernsthaft zu widmen.
  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 C 30.90

    Beamtenanwärter - Anwärtersonderzuschläge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
    Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1992 - 2 C 30.90 -, juris Rn. 17 m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 03.07.1985 - 2 B 107.84

    Ausscheiden aus dem Dienst infolge von durch den Beamten "zu vertretenden" Gründe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
    Während das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen den Verantwortungsbereich des Beamten - und damit die von ihm zu vertretenden Gründe - in einem weiten Sinne verstanden und dem Beamten auch Umstände zugerechnet hat, die seiner Entscheidung überhaupt nicht unterliegen (vgl. für Krankheitsgründe Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 B 107.84 -, Buchholz 238.95 Nr. 16, unter Hinweis auf das Urteil vom 6. Juli 1972 - 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 Nr. 3), gilt für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder Eignung kein Regelfall derart, dass ein Prüfungsversagen stets dem Verantwortungsbereich des Beamten unterfällt.
  • BVerwG, 06.07.1972 - II C 7.72

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Kriegsdienstverweigerers aus dem Dienst der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07
    Während das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen den Verantwortungsbereich des Beamten - und damit die von ihm zu vertretenden Gründe - in einem weiten Sinne verstanden und dem Beamten auch Umstände zugerechnet hat, die seiner Entscheidung überhaupt nicht unterliegen (vgl. für Krankheitsgründe Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 B 107.84 -, Buchholz 238.95 Nr. 16, unter Hinweis auf das Urteil vom 6. Juli 1972 - 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 Nr. 3), gilt für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder Eignung kein Regelfall derart, dass ein Prüfungsversagen stets dem Verantwortungsbereich des Beamten unterfällt.
  • VG Düsseldorf, 05.07.2019 - 26 K 6659/17
    Fallgruppen, in denen in der Rechtsprechung ein nicht in der Willenssphäre des Beamten liegendes Verhalten angenommen wurde, sind etwa eine Nichteignung aus anlagebedingten gesundheitlichen Gründen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 - 6 A 4344/97 -, juris, Rn. 9, oder die endgültige Entlassung eines Widerrufsbeamten kraft Gesetzes nach endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, es sei denn, der Anwärter ist aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen seiner Pflicht, sich ernsthaft der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung zu widmen, nicht nachgekommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22/85 -, juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 - OVG 4 B 15.07 -, juris.

    Zusammenfassend erfasst der Begriff der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund bei objektiver Betrachtung die typischen Fälle der Studienabbrecher, die ihre Ausbildung, obwohl sie es könnten, nicht zu Ende führen, sondern vor der Zeit "aussteigen" und dadurch die von ihnen als Gegenleistung für die Ermöglichung eines Studiums im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erwartete Ausbildungstreue nicht zeigen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 - OVG 4 B 15.07 -, juris, Rn. 33.

  • VG Köln, 20.10.2020 - 3 K 2131/18
    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6/99 -, juris, Rn. 14, 17; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 - OVG 4 B 15.07 -, juris, Rn. 26 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2021 - 1 A 922/19

    Rückforderung; Anwärterbezüge; Anwärtergrundbetrag; Anwärtersonderzuschlag;

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Oktober 2007- OVG 4 B 15.07 -, juris, besagt zu der inmitten stehenden Rechtsfrage nichts.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 4 B 12.07

    Verfassungsmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenze

    Zudem hat der Beklagte im Lichte des Urteils des Senats vom 4. Oktober 2007 in einer Parallelsache (- OVG 4 B 15.07 -) an der teilweisen Rückforderung der Anwärterbezüge nicht mehr festgehalten und den dahingehenden Rückforderungsbescheid gegen den Kläger aufgehoben.
  • VG Berlin, 25.09.2019 - 28 K 20.17

    Rückforderung von Anwärterbezügen und Unterhaltsbeihilfen

    Die Anwärter müssten das für sie nicht abschätzbare Risiko eingehen, im Falle einer nicht von ihrer Willenssphäre beeinflussbaren Entscheidung des Dienstherrn über die Eignung erhebliche finanzielle Belastungen zu tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 - OVG 4 B 15.07, juris Rn. 35).
  • VG Magdeburg, 27.09.2022 - 5 A 150/21

    Rückforderung von Anwärterbezügen; Feststellung der grundsätzlichen

    Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ist aber etwas anderes als die vorzeitige Beendigung der Ausbildung aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.10.2007 - 4 B 15/07 -, juris, Rdnr. 29 ff).
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